Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 21. August 2017 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg a.o. Gerichtsschreiber N. Lavelanet Verfahren Nr. A
Sachverhalt
A. Gegen A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besteht ein Lohnpfändungsvorgang beim Betreibungsamt C___ bis längstens zum 27. September 20171. B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen B___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bzw. das Betreibungsamt C___ Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in der Vergangenheit beim Betreibungsamt Quittungen betreffend nicht durch die Krankenkasse gedeckte Kosten für Arztbesuche sowie Medikamente eingereicht, um deren Rückerstattung zu erwirken. Mehrere Male sei die Rückerstattung verweigert worden. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erfordernis, persönlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um die Rückerstattung zu erhalten, sei für ihn kostspielig, da er stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müsse. Weiter gehe die Beschwerdegegnerin nicht auf den Umstand ein, von ihm bezahlte Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen und zudem weigere sie sich, vom ihm eingereichte Quittungen wieder auszuhändigen; er benötige diese bzw. Kopien davon2. 1 Act. 6/1. 2 Act. 1. Seite 2 C. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Mai 2017 ihre Vernehmlassung ein und begehrte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, falls überhaupt darauf eingetreten werden könne3. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt4. Er hat dazu nicht Stellung genommen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen B___ und rügt, Artikel des SchKG, ZGB und OR würden nicht angewendet und nennt dafür die in der Sachverhaltsdarstellung geschilderten Vorkommnisse. Beschrieben werden Handlungen der Beschwerdegegnerin, letztlich somit ihre amtlichen Handlungen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche ist nicht als Verfügung bzw. als Beschwerdeobjekt zu qualifizieren5, weshalb eine im Sinne von Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügung nicht gegeben ist.
E. 1.2 Nach Auslegung der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung ist es vorliegend geboten, die Eingabe vom 8. Mai 2017 als Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegenzunehmen. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach kantonalem Recht, wobei die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) vorzugehen hat6 (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, bGS 241.1).
E. 1.3 Das Anzeigerecht kann jederzeit und formlos ausgeübt werden. Der Verzeiger hat keine Parteirechte und weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid7. In Art. 43 Abs. 2 VRPG wird dem Verzeiger jedoch die Möglichkeit gegeben, Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu verlangen. Dem kommt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach, indem der Anzeiger praxisgemäss den Entscheid in der Sache zugestellt erhält8.
E. 1.4 Das Disziplinarrecht ist ausschliesslich im Dienst der Verwaltung stehendes, verwaltungsinternes Massnahmerecht. Entsprechend leiten die Aufsichtsbehörden ein Disziplinarverfahren nur von Amtes wegen und nach pflichtgemässem Ermessen ein. Zur Einleitung müssen genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen, etwa durch einen konkreten Nachteil oder eine drohende Gefährdung von Parteiinteressen. Ein unbestimmter Verdacht reicht hierfür nicht.9
E. 1.5 Das Verhängen einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person schuldhaft, entweder fahrlässig oder vorsätzlich, eine ihr obliegende Dienstpflicht verletzt hat. Die Dienstpflichten der Beamten und Angestellten ergeben sich aus dem SchKG sowie den dazugehörigen Verordnungen und Kreisschreiben. Schuldhaftes Verhalten beinhaltet den Vorwurf, dass der Beamte oder Angestellte bei richtiger Willensbetätigung hätte pflichtgemäss handeln können. Dies setzt voraus, dass er sich der Pflichtwidrigkeit bewusst war und es ihm objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, pflichtgemäss zu handeln10.
E. 1.6 Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat im vorliegenden Disziplinarverfahren demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin schuldhaft eine ihr obliegende Dienstpflicht verletzt hat. Klar ist, dass sie zum Kreis der in Art. 14 Abs. 2 SchKG genannten Disziplinarunterworfenen gehört11.
E. 1.7 Ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde ist nur gegeben, wenn diese eine Disziplinarmassnahme nach Art. 14 Abs. 2 SchKG verhängt. Es steht dann
E. 3 Act. 5. 4 Act. 7. 5 COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 21 f. zu Art. 17 SchKG. 6 EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 14 SchKG. Seite 3
E. 3.1 Vorliegend handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 43 VRPG. Aufgrund der Nähe zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht rechtfertigt es sich, die Bestimmungen des SchKG betreffend Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden.
E. 3.2 Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. 4. Zustellung am 27. September 2017 an:
- A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler M.A. HSG in Law Nicolas Lavelanet Seite 8
E. 7 EMMEL, a.a. O., N. 12 zu Art. 14 SchKG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 VRPG. 8 Entscheid des Obergerichts AB 13 6 vom 2. Juli 2013 E. 1.3. 9 EMMEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 14 SchKG. 10 EMMEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 SchKG. 11 EMMEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG.
Seite 4
ausschliesslich den Disziplinarunterworfenen die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht offen, nicht dem Verzeiger12.
2. Materielles
2.1. Verweigerung der Rückerstattung von Kosten für Arztbesuche und Medikamente
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei bereits mehrmals die Rückerstattung von
Kosten für Arztbesuche und Medikamente verweigert worden. Zuletzt sei ihm bei der
Einreichung einer von der Arztgehilfin unterschriebenen Quittung die Rückerstattung
verweigert worden. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, eine eingereichte
Quittung müsse zwingend eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen, was
vorliegend nicht der Fall sei. Zudem müsse nebst einer Quittung eine Rechnung und eine
Leistungsabrechnung der Krankenkasse eingereicht werden.
2.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von ihm eingereichte Quittung werde von der
Beschwerdegegnerin für eine Rückerstattung nicht akzeptiert. Konkret handelt es sich bei
der erwähnten Unterlage um einen „Rückforderungsbeleg“, auf dem ersichtlich ist, welche
Medikamente bezogen wurden. Handschriftlich wurde die Unterlage mit „bar bez. 13.4.17
/ dz“ beschriftet13. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im vorliegenden Fall werde der
Rückforderungsbeleg als Rechnung akzeptiert, doch reiche die handschriftliche
Beschriftung nicht aus, den Rückforderungsbeleg auch als Quittung zu qualifizieren; dafür
müsse eine Unterschrift oder ein Stempelaufdruck vorhanden sein.
2.1.3 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin kann zugestimmt werden. Das Erfordernis, dass
eine Rechnung eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen müsse, stellt eine
verhältnismässige Anforderung an eine Rechnung dar, um deren Rechtmässigkeit
sicherzustellen. Die Gefahr, dass ohne dieses Erfordernis eine Fälschung eingereicht
wird, ist nicht zu vernachlässigen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
rechtens war.
2.1.4 Zur Notwendigkeit der Erreichung einer Leistungsabrechnung kann Folgendes gesagt
werden: Die Leistungsabrechnung ist die offizielle Bestätigung der Krankenkasse, ob die
von den Versicherten geltend gemachten Kosten durch die Krankenkasse gedeckt
werden oder nicht. Ohne eine Leistungsabrechnung kann das Betreibungsamt nicht sicher
sein, ob die Krankenkasse eine Rückvergütung noch aussprechen wird bzw. ob die
E. 12 EMMEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 14 SchKG; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeit: Kommentar zu den Artikeln 13 - 30 SchKG, 2000, N. 68 zu Art. 14 SchKG. 13 Act. 2.2.
Seite 5
gewählte Franchise ausgeschöpft wurde. Es ist denkbar, dass der Versicherte von der
Krankenkasse sowie vom Betreibungsamt eine Rückerstattung für die gleiche Rechnung
erhält, weshalb die Einreichung einer Leistungsabrechnung vonnöten ist.
2.1.5 Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Rückerstattung von
Kosten für Arztbesuche und Medikamente eine Rechnung, Quittung und
Leistungsabrechnung verlangen darf. Der vom Beschwerdeführer eingereichte
„Rückforderungsbeleg“ kann als Rechnung, nicht jedoch als Quittung akzeptiert werden,
wobei eine Leistungsabrechnung nie eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin ging in
jeglicher Hinsicht rechtmässig vor, weshalb kein Verstoss gegen eine Dienstpflicht
vorliegen kann.
2.2. Pflicht des persönlichen Erscheinens
2.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er müsse stets persönlich vorsprechen, um eine
Rückerstattung zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei möglich, die
Unterlagen postalisch oder per E-Mail einzureichen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt eine allgemeine Rüge vor, ohne weitere Angaben zu
machen, weshalb eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch die
Beschwerdegegnerin vorliegen sollte. Auch aus den Akten lassen sich keinerlei
Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten finden, weshalb kein schuldhafter
Verstoss gegen eine der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht belegt ist.
2.3. Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin weigere sich, bezahlte
Krankenkassenprämien bei der Bestimmung des Existenzminimums zu berücksichtigen.
Hierzu reichte er eine Kopie der Berechnung des Betreibungsamts D___ vom 2. Mai 2017
ein14, aus der ersichtlich ist, dass Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 792.35 in
die Berechnung miteinbezogen wurden. Die Beschwerdegegnerin erläutert, aufgrund des
Wegzuges des Beschwerdeführers nach D___ erstelle das dortige Betreibungsamt die
Berechnung des Existenzminimums und anschliessend werde die entsprechende
Anpassung durch die Beschwerdegegnerin stattfinden.
E. 14 Act. 2.1. Seite 6 2.3.2. Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Bei der Lohnpfändung gestaltet es sich so, dass die Feststellung des Lohneinkommens und des Notbedarfs (wozu auch die Krankenkassenprämien gehören) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse am Wohnort vorzunehmen sind. Die Abklärungen dazu erfolgen deshalb stets am Wohnort und werden anschliessend dem Betreibungsamt am bisherigen Orte nach Art. 53 SchKG übermittelt15. Aufgrund dessen darf die Beschwerdegegnerin keine Anpassungen an den Berechnungen des Existenzminimums vornehmen, sondern ausschliesslich das Betreibungsamt D___. 2.3.3. Hieraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin rechtmässig vorging und kein Verstoss gegen eine Dienstpflicht vorliegen kann. 2.4. Keine Herausgabe von eingereichten Quittungen 2.4.1. Gerügt wird schliesslich, die Beschwerdegegnerin händige eingereichte Quittungen nicht aus und stelle sich auf den Standpunkt, sie müsse das nicht tun. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, eine eingereichte Quittung könne nicht am gleichen Tag eingereicht und wieder zurückverlangt werden; dies sei erst am folgenden Tag möglich, da es bei der Post möglich sei, unter Vorlage ebendieser Quittung gleichentags den einbezahlten Betrag wieder zurückzuerhalten. 2.4.2. Wiederum bringt der Beschwerdeführer eine Behauptung vor, die allgemein und nicht belegt ist, was dazu führt, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die ein ungebührliches Verhalten der Beschwerdegegnerin belegen würden. Die Erläuterungen der Beschwerdegegnerin sind plausibel genug, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften, sodass kein Anlass besteht, zu diesem Punkt Disziplinarmassnahmen auszusprechen. 2.5. Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen, weshalb keine Disziplinarmassnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu ergreifen sind.
E. 15 Vgl. dazu BGE 91 III 81 E. 1 und 3. Seite 7
3. Kosten
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Entscheid vom 21. August 2017
Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg a.o. Gerichtsschreiber N. Lavelanet
Verfahren Nr. AB 17 5
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer A___
Beschwerdegegnerin B___
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde
Anträge:
a) des Beschwerdeführers (sinngemäss):
1. B___ verstösst gegen Artikel des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). 2. B___ verstösst zudem gegen Artikel des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des
Obligationenrechts (OR). b) von B___ (sinngemäss): Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
Sachverhalt
A. Gegen A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besteht ein Lohnpfändungsvorgang beim
Betreibungsamt C___ bis längstens zum 27. September 20171.
B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen B___ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) bzw. das Betreibungsamt C___ Beschwerde. Der
Beschwerdeführer führt aus, er habe in der Vergangenheit beim Betreibungsamt
Quittungen betreffend nicht durch die Krankenkasse gedeckte Kosten für Arztbesuche
sowie Medikamente eingereicht, um deren Rückerstattung zu erwirken. Mehrere Male sei
die Rückerstattung verweigert worden. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erfordernis,
persönlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um die Rückerstattung zu erhalten, sei für
ihn kostspielig, da er stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müsse. Weiter gehe
die Beschwerdegegnerin nicht auf den Umstand ein, von ihm bezahlte
Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen
und zudem weigere sie sich, vom ihm eingereichte Quittungen wieder auszuhändigen; er
benötige diese bzw. Kopien davon2.
1 Act. 6/1. 2 Act. 1.
Seite 2
C. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Mai 2017 ihre Vernehmlassung ein und begehrte
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, falls überhaupt darauf eingetreten
werden könne3.
D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der
Vernehmlassung zugestellt4. Er hat dazu nicht Stellung genommen.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen B___ und rügt, Artikel des
SchKG, ZGB und OR würden nicht angewendet und nennt dafür die in der
Sachverhaltsdarstellung geschilderten Vorkommnisse. Beschrieben werden Handlungen
der Beschwerdegegnerin, letztlich somit ihre amtlichen Handlungen. Die allgemeine
Amtstätigkeit als solche ist nicht als Verfügung bzw. als Beschwerdeobjekt zu
qualifizieren5, weshalb eine im Sinne von Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügung nicht
gegeben ist.
1.2 Nach Auslegung der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung ist es
vorliegend geboten, die Eingabe vom 8. Mai 2017 als Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde
zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegenzunehmen. Das
Disziplinarverfahren richtet sich nach kantonalem Recht, wobei die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 43 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) vorzugehen hat6 (vgl. auch Art. 13 Abs. 2
des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs, bGS 241.1).
3 Act. 5. 4 Act. 7. 5 COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.
Aufl. 2010, N. 21 f. zu Art. 17 SchKG. 6 EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010,
N. 12 zu Art. 14 SchKG.
Seite 3
1.3 Das Anzeigerecht kann jederzeit und formlos ausgeübt werden. Der Verzeiger hat keine
Parteirechte und weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen
beschwerdefähigen Entscheid7. In Art. 43 Abs. 2 VRPG wird dem Verzeiger jedoch die
Möglichkeit gegeben, Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu verlangen. Dem
kommt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach, indem der Anzeiger
praxisgemäss den Entscheid in der Sache zugestellt erhält8.
1.4 Das Disziplinarrecht ist ausschliesslich im Dienst der Verwaltung stehendes,
verwaltungsinternes Massnahmerecht. Entsprechend leiten die Aufsichtsbehörden ein
Disziplinarverfahren nur von Amtes wegen und nach pflichtgemässem Ermessen ein. Zur
Einleitung müssen genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung
vorliegen, etwa durch einen konkreten Nachteil oder eine drohende Gefährdung von
Parteiinteressen. Ein unbestimmter Verdacht reicht hierfür nicht.9
1.5 Das Verhängen einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht
unterworfene Person schuldhaft, entweder fahrlässig oder vorsätzlich, eine ihr obliegende
Dienstpflicht verletzt hat. Die Dienstpflichten der Beamten und Angestellten ergeben sich
aus dem SchKG sowie den dazugehörigen Verordnungen und Kreisschreiben.
Schuldhaftes Verhalten beinhaltet den Vorwurf, dass der Beamte oder Angestellte bei
richtiger Willensbetätigung hätte pflichtgemäss handeln können. Dies setzt voraus, dass
er sich der Pflichtwidrigkeit bewusst war und es ihm objektiv möglich und zumutbar
gewesen wäre, pflichtgemäss zu handeln10.
1.6 Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat im vorliegenden
Disziplinarverfahren demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin schuldhaft eine ihr
obliegende Dienstpflicht verletzt hat. Klar ist, dass sie zum Kreis der in Art. 14 Abs. 2
SchKG genannten Disziplinarunterworfenen gehört11.
1.7 Ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde ist nur gegeben, wenn
diese eine Disziplinarmassnahme nach Art. 14 Abs. 2 SchKG verhängt. Es steht dann
7 EMMEL, a.a. O., N. 12 zu Art. 14 SchKG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 VRPG. 8 Entscheid des Obergerichts AB 13 6 vom 2. Juli 2013 E. 1.3. 9 EMMEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 14 SchKG. 10 EMMEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 SchKG. 11 EMMEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG.
Seite 4
ausschliesslich den Disziplinarunterworfenen die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht offen, nicht dem Verzeiger12.
2. Materielles
2.1. Verweigerung der Rückerstattung von Kosten für Arztbesuche und Medikamente
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei bereits mehrmals die Rückerstattung von
Kosten für Arztbesuche und Medikamente verweigert worden. Zuletzt sei ihm bei der
Einreichung einer von der Arztgehilfin unterschriebenen Quittung die Rückerstattung
verweigert worden. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, eine eingereichte
Quittung müsse zwingend eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen, was
vorliegend nicht der Fall sei. Zudem müsse nebst einer Quittung eine Rechnung und eine
Leistungsabrechnung der Krankenkasse eingereicht werden.
2.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von ihm eingereichte Quittung werde von der
Beschwerdegegnerin für eine Rückerstattung nicht akzeptiert. Konkret handelt es sich bei
der erwähnten Unterlage um einen „Rückforderungsbeleg“, auf dem ersichtlich ist, welche
Medikamente bezogen wurden. Handschriftlich wurde die Unterlage mit „bar bez. 13.4.17
/ dz“ beschriftet13. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im vorliegenden Fall werde der
Rückforderungsbeleg als Rechnung akzeptiert, doch reiche die handschriftliche
Beschriftung nicht aus, den Rückforderungsbeleg auch als Quittung zu qualifizieren; dafür
müsse eine Unterschrift oder ein Stempelaufdruck vorhanden sein.
2.1.3 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin kann zugestimmt werden. Das Erfordernis, dass
eine Rechnung eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen müsse, stellt eine
verhältnismässige Anforderung an eine Rechnung dar, um deren Rechtmässigkeit
sicherzustellen. Die Gefahr, dass ohne dieses Erfordernis eine Fälschung eingereicht
wird, ist nicht zu vernachlässigen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
rechtens war.
2.1.4 Zur Notwendigkeit der Erreichung einer Leistungsabrechnung kann Folgendes gesagt
werden: Die Leistungsabrechnung ist die offizielle Bestätigung der Krankenkasse, ob die
von den Versicherten geltend gemachten Kosten durch die Krankenkasse gedeckt
werden oder nicht. Ohne eine Leistungsabrechnung kann das Betreibungsamt nicht sicher
sein, ob die Krankenkasse eine Rückvergütung noch aussprechen wird bzw. ob die
12 EMMEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 14 SchKG; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeit: Kommentar zu den Artikeln 13 - 30 SchKG, 2000, N. 68 zu Art. 14 SchKG. 13 Act. 2.2.
Seite 5
gewählte Franchise ausgeschöpft wurde. Es ist denkbar, dass der Versicherte von der
Krankenkasse sowie vom Betreibungsamt eine Rückerstattung für die gleiche Rechnung
erhält, weshalb die Einreichung einer Leistungsabrechnung vonnöten ist.
2.1.5 Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Rückerstattung von
Kosten für Arztbesuche und Medikamente eine Rechnung, Quittung und
Leistungsabrechnung verlangen darf. Der vom Beschwerdeführer eingereichte
„Rückforderungsbeleg“ kann als Rechnung, nicht jedoch als Quittung akzeptiert werden,
wobei eine Leistungsabrechnung nie eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin ging in
jeglicher Hinsicht rechtmässig vor, weshalb kein Verstoss gegen eine Dienstpflicht
vorliegen kann.
2.2. Pflicht des persönlichen Erscheinens
2.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er müsse stets persönlich vorsprechen, um eine
Rückerstattung zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei möglich, die
Unterlagen postalisch oder per E-Mail einzureichen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt eine allgemeine Rüge vor, ohne weitere Angaben zu
machen, weshalb eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch die
Beschwerdegegnerin vorliegen sollte. Auch aus den Akten lassen sich keinerlei
Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten finden, weshalb kein schuldhafter
Verstoss gegen eine der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht belegt ist.
2.3. Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin weigere sich, bezahlte
Krankenkassenprämien bei der Bestimmung des Existenzminimums zu berücksichtigen.
Hierzu reichte er eine Kopie der Berechnung des Betreibungsamts D___ vom 2. Mai 2017
ein14, aus der ersichtlich ist, dass Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 792.35 in
die Berechnung miteinbezogen wurden. Die Beschwerdegegnerin erläutert, aufgrund des
Wegzuges des Beschwerdeführers nach D___ erstelle das dortige Betreibungsamt die
Berechnung des Existenzminimums und anschliessend werde die entsprechende
Anpassung durch die Beschwerdegegnerin stattfinden.
14 Act. 2.1.
Seite 6
2.3.2. Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt
worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Bei der
Lohnpfändung gestaltet es sich so, dass die Feststellung des Lohneinkommens und des
Notbedarfs (wozu auch die Krankenkassenprämien gehören) aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse am Wohnort vorzunehmen sind. Die Abklärungen dazu erfolgen deshalb
stets am Wohnort und werden anschliessend dem Betreibungsamt am bisherigen Orte
nach Art. 53 SchKG übermittelt15. Aufgrund dessen darf die Beschwerdegegnerin keine
Anpassungen an den Berechnungen des Existenzminimums vornehmen, sondern
ausschliesslich das Betreibungsamt D___.
2.3.3. Hieraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin rechtmässig vorging und kein Verstoss
gegen eine Dienstpflicht vorliegen kann.
2.4. Keine Herausgabe von eingereichten Quittungen
2.4.1. Gerügt wird schliesslich, die Beschwerdegegnerin händige eingereichte Quittungen nicht
aus und stelle sich auf den Standpunkt, sie müsse das nicht tun. Die Beschwerdegegnerin
entgegnet, eine eingereichte Quittung könne nicht am gleichen Tag eingereicht und
wieder zurückverlangt werden; dies sei erst am folgenden Tag möglich, da es bei der Post
möglich sei, unter Vorlage ebendieser Quittung gleichentags den einbezahlten Betrag
wieder zurückzuerhalten.
2.4.2. Wiederum bringt der Beschwerdeführer eine Behauptung vor, die allgemein und nicht
belegt ist, was dazu führt, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die
ein ungebührliches Verhalten der Beschwerdegegnerin belegen würden. Die
Erläuterungen der Beschwerdegegnerin sind plausibel genug, das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu entkräften, sodass kein Anlass besteht, zu diesem Punkt
Disziplinarmassnahmen auszusprechen.
2.5. Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass keinerlei objektiven
Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen, weshalb keine
Disziplinarmassnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu ergreifen sind.
15 Vgl. dazu BGE 91 III 81 E. 1 und 3.
Seite 7
3. Kosten
3.1 Vorliegend handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 43 VRPG. Aufgrund
der Nähe zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht rechtfertigt es sich, die
Bestimmungen des SchKG betreffend Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren analog
anzuwenden.
3.2 Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs), weshalb
im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen werden.
Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. 4. Zustellung am 27. September 2017 an:
- A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben
Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:
lic. iur. Walter Kobler M.A. HSG in Law Nicolas Lavelanet
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