opencaselaw.ch

OG AB-17-5

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2017-08-21 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 21. August 2017 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg a.o. Gerichtsschreiber N. Lavelanet Verfahren Nr. A

Sachverhalt

A. Gegen A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besteht ein Lohnpfändungsvorgang beim Betreibungsamt C___ bis längstens zum 27. September 20171. B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen B___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bzw. das Betreibungsamt C___ Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in der Vergangenheit beim Betreibungsamt Quittungen betreffend nicht durch die Krankenkasse gedeckte Kosten für Arztbesuche sowie Medikamente eingereicht, um deren Rückerstattung zu erwirken. Mehrere Male sei die Rückerstattung verweigert worden. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erfordernis, persönlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um die Rückerstattung zu erhalten, sei für ihn kostspielig, da er stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müsse. Weiter gehe die Beschwerdegegnerin nicht auf den Umstand ein, von ihm bezahlte Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen und zudem weigere sie sich, vom ihm eingereichte Quittungen wieder auszuhändigen; er benötige diese bzw. Kopien davon2. 1 Act. 6/1. 2 Act. 1. Seite 2 C. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Mai 2017 ihre Vernehmlassung ein und begehrte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, falls überhaupt darauf eingetreten werden könne3. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt4. Er hat dazu nicht Stellung genommen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen B___ und rügt, Artikel des SchKG, ZGB und OR würden nicht angewendet und nennt dafür die in der Sachverhaltsdarstellung geschilderten Vorkommnisse. Beschrieben werden Handlungen der Beschwerdegegnerin, letztlich somit ihre amtlichen Handlungen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche ist nicht als Verfügung bzw. als Beschwerdeobjekt zu qualifizieren5, weshalb eine im Sinne von Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügung nicht gegeben ist.

E. 1.2 Nach Auslegung der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung ist es vorliegend geboten, die Eingabe vom 8. Mai 2017 als Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegenzunehmen. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach kantonalem Recht, wobei die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) vorzugehen hat6 (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, bGS 241.1).

E. 1.3 Das Anzeigerecht kann jederzeit und formlos ausgeübt werden. Der Verzeiger hat keine Parteirechte und weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid7. In Art. 43 Abs. 2 VRPG wird dem Verzeiger jedoch die Möglichkeit gegeben, Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu verlangen. Dem kommt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach, indem der Anzeiger praxisgemäss den Entscheid in der Sache zugestellt erhält8.

E. 1.4 Das Disziplinarrecht ist ausschliesslich im Dienst der Verwaltung stehendes, verwaltungsinternes Massnahmerecht. Entsprechend leiten die Aufsichtsbehörden ein Disziplinarverfahren nur von Amtes wegen und nach pflichtgemässem Ermessen ein. Zur Einleitung müssen genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen, etwa durch einen konkreten Nachteil oder eine drohende Gefährdung von Parteiinteressen. Ein unbestimmter Verdacht reicht hierfür nicht.9

E. 1.5 Das Verhängen einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person schuldhaft, entweder fahrlässig oder vorsätzlich, eine ihr obliegende Dienstpflicht verletzt hat. Die Dienstpflichten der Beamten und Angestellten ergeben sich aus dem SchKG sowie den dazugehörigen Verordnungen und Kreisschreiben. Schuldhaftes Verhalten beinhaltet den Vorwurf, dass der Beamte oder Angestellte bei richtiger Willensbetätigung hätte pflichtgemäss handeln können. Dies setzt voraus, dass er sich der Pflichtwidrigkeit bewusst war und es ihm objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, pflichtgemäss zu handeln10.

E. 1.6 Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat im vorliegenden Disziplinarverfahren demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin schuldhaft eine ihr obliegende Dienstpflicht verletzt hat. Klar ist, dass sie zum Kreis der in Art. 14 Abs. 2 SchKG genannten Disziplinarunterworfenen gehört11.

E. 1.7 Ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde ist nur gegeben, wenn diese eine Disziplinarmassnahme nach Art. 14 Abs. 2 SchKG verhängt. Es steht dann

E. 3 Act. 5. 4 Act. 7. 5 COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 21 f. zu Art. 17 SchKG. 6 EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 14 SchKG. Seite 3

E. 3.1 Vorliegend handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 43 VRPG. Aufgrund der Nähe zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht rechtfertigt es sich, die Bestimmungen des SchKG betreffend Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden.

E. 3.2 Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. 4. Zustellung am 27. September 2017 an:

- A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler M.A. HSG in Law Nicolas Lavelanet Seite 8

E. 7 EMMEL, a.a. O., N. 12 zu Art. 14 SchKG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 VRPG. 8 Entscheid des Obergerichts AB 13 6 vom 2. Juli 2013 E. 1.3. 9 EMMEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 14 SchKG. 10 EMMEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 SchKG. 11 EMMEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG.

Seite 4

ausschliesslich den Disziplinarunterworfenen die Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht offen, nicht dem Verzeiger12.

2. Materielles

2.1. Verweigerung der Rückerstattung von Kosten für Arztbesuche und Medikamente

2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei bereits mehrmals die Rückerstattung von

Kosten für Arztbesuche und Medikamente verweigert worden. Zuletzt sei ihm bei der

Einreichung einer von der Arztgehilfin unterschriebenen Quittung die Rückerstattung

verweigert worden. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, eine eingereichte

Quittung müsse zwingend eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen, was

vorliegend nicht der Fall sei. Zudem müsse nebst einer Quittung eine Rechnung und eine

Leistungsabrechnung der Krankenkasse eingereicht werden.

2.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von ihm eingereichte Quittung werde von der

Beschwerdegegnerin für eine Rückerstattung nicht akzeptiert. Konkret handelt es sich bei

der erwähnten Unterlage um einen „Rückforderungsbeleg“, auf dem ersichtlich ist, welche

Medikamente bezogen wurden. Handschriftlich wurde die Unterlage mit „bar bez. 13.4.17

/ dz“ beschriftet13. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im vorliegenden Fall werde der

Rückforderungsbeleg als Rechnung akzeptiert, doch reiche die handschriftliche

Beschriftung nicht aus, den Rückforderungsbeleg auch als Quittung zu qualifizieren; dafür

müsse eine Unterschrift oder ein Stempelaufdruck vorhanden sein.

2.1.3 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin kann zugestimmt werden. Das Erfordernis, dass

eine Rechnung eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen müsse, stellt eine

verhältnismässige Anforderung an eine Rechnung dar, um deren Rechtmässigkeit

sicherzustellen. Die Gefahr, dass ohne dieses Erfordernis eine Fälschung eingereicht

wird, ist nicht zu vernachlässigen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

rechtens war.

2.1.4 Zur Notwendigkeit der Erreichung einer Leistungsabrechnung kann Folgendes gesagt

werden: Die Leistungsabrechnung ist die offizielle Bestätigung der Krankenkasse, ob die

von den Versicherten geltend gemachten Kosten durch die Krankenkasse gedeckt

werden oder nicht. Ohne eine Leistungsabrechnung kann das Betreibungsamt nicht sicher

sein, ob die Krankenkasse eine Rückvergütung noch aussprechen wird bzw. ob die

E. 12 EMMEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 14 SchKG; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und

Nichtigkeit: Kommentar zu den Artikeln 13 - 30 SchKG, 2000, N. 68 zu Art. 14 SchKG. 13 Act. 2.2.

Seite 5

gewählte Franchise ausgeschöpft wurde. Es ist denkbar, dass der Versicherte von der

Krankenkasse sowie vom Betreibungsamt eine Rückerstattung für die gleiche Rechnung

erhält, weshalb die Einreichung einer Leistungsabrechnung vonnöten ist.

2.1.5 Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Rückerstattung von

Kosten für Arztbesuche und Medikamente eine Rechnung, Quittung und

Leistungsabrechnung verlangen darf. Der vom Beschwerdeführer eingereichte

„Rückforderungsbeleg“ kann als Rechnung, nicht jedoch als Quittung akzeptiert werden,

wobei eine Leistungsabrechnung nie eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin ging in

jeglicher Hinsicht rechtmässig vor, weshalb kein Verstoss gegen eine Dienstpflicht

vorliegen kann.

2.2. Pflicht des persönlichen Erscheinens

2.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er müsse stets persönlich vorsprechen, um eine

Rückerstattung zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei möglich, die

Unterlagen postalisch oder per E-Mail einzureichen.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt eine allgemeine Rüge vor, ohne weitere Angaben zu

machen, weshalb eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch die

Beschwerdegegnerin vorliegen sollte. Auch aus den Akten lassen sich keinerlei

Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten finden, weshalb kein schuldhafter

Verstoss gegen eine der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht belegt ist.

2.3. Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums

2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin weigere sich, bezahlte

Krankenkassenprämien bei der Bestimmung des Existenzminimums zu berücksichtigen.

Hierzu reichte er eine Kopie der Berechnung des Betreibungsamts D___ vom 2. Mai 2017

ein14, aus der ersichtlich ist, dass Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 792.35 in

die Berechnung miteinbezogen wurden. Die Beschwerdegegnerin erläutert, aufgrund des

Wegzuges des Beschwerdeführers nach D___ erstelle das dortige Betreibungsamt die

Berechnung des Existenzminimums und anschliessend werde die entsprechende

Anpassung durch die Beschwerdegegnerin stattfinden.

E. 14 Act. 2.1. Seite 6 2.3.2. Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Bei der Lohnpfändung gestaltet es sich so, dass die Feststellung des Lohneinkommens und des Notbedarfs (wozu auch die Krankenkassenprämien gehören) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse am Wohnort vorzunehmen sind. Die Abklärungen dazu erfolgen deshalb stets am Wohnort und werden anschliessend dem Betreibungsamt am bisherigen Orte nach Art. 53 SchKG übermittelt15. Aufgrund dessen darf die Beschwerdegegnerin keine Anpassungen an den Berechnungen des Existenzminimums vornehmen, sondern ausschliesslich das Betreibungsamt D___. 2.3.3. Hieraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin rechtmässig vorging und kein Verstoss gegen eine Dienstpflicht vorliegen kann. 2.4. Keine Herausgabe von eingereichten Quittungen 2.4.1. Gerügt wird schliesslich, die Beschwerdegegnerin händige eingereichte Quittungen nicht aus und stelle sich auf den Standpunkt, sie müsse das nicht tun. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, eine eingereichte Quittung könne nicht am gleichen Tag eingereicht und wieder zurückverlangt werden; dies sei erst am folgenden Tag möglich, da es bei der Post möglich sei, unter Vorlage ebendieser Quittung gleichentags den einbezahlten Betrag wieder zurückzuerhalten. 2.4.2. Wiederum bringt der Beschwerdeführer eine Behauptung vor, die allgemein und nicht belegt ist, was dazu führt, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die ein ungebührliches Verhalten der Beschwerdegegnerin belegen würden. Die Erläuterungen der Beschwerdegegnerin sind plausibel genug, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften, sodass kein Anlass besteht, zu diesem Punkt Disziplinarmassnahmen auszusprechen. 2.5. Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen, weshalb keine Disziplinarmassnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu ergreifen sind.

E. 15 Vgl. dazu BGE 91 III 81 E. 1 und 3. Seite 7

3. Kosten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Entscheid vom 21. August 2017

Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg a.o. Gerichtsschreiber N. Lavelanet

Verfahren Nr. AB 17 5

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführer A___

Beschwerdegegnerin B___

Gegenstand Aufsichtsbeschwerde

Anträge:

a) des Beschwerdeführers (sinngemäss):

1. B___ verstösst gegen Artikel des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). 2. B___ verstösst zudem gegen Artikel des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des

Obligationenrechts (OR). b) von B___ (sinngemäss): Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

Sachverhalt

A. Gegen A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besteht ein Lohnpfändungsvorgang beim

Betreibungsamt C___ bis längstens zum 27. September 20171.

B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen B___ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) bzw. das Betreibungsamt C___ Beschwerde. Der

Beschwerdeführer führt aus, er habe in der Vergangenheit beim Betreibungsamt

Quittungen betreffend nicht durch die Krankenkasse gedeckte Kosten für Arztbesuche

sowie Medikamente eingereicht, um deren Rückerstattung zu erwirken. Mehrere Male sei

die Rückerstattung verweigert worden. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erfordernis,

persönlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um die Rückerstattung zu erhalten, sei für

ihn kostspielig, da er stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müsse. Weiter gehe

die Beschwerdegegnerin nicht auf den Umstand ein, von ihm bezahlte

Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen

und zudem weigere sie sich, vom ihm eingereichte Quittungen wieder auszuhändigen; er

benötige diese bzw. Kopien davon2.

1 Act. 6/1. 2 Act. 1.

Seite 2

C. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Mai 2017 ihre Vernehmlassung ein und begehrte

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, falls überhaupt darauf eingetreten

werden könne3.

D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der

Vernehmlassung zugestellt4. Er hat dazu nicht Stellung genommen.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Prozessuales

1.1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen B___ und rügt, Artikel des

SchKG, ZGB und OR würden nicht angewendet und nennt dafür die in der

Sachverhaltsdarstellung geschilderten Vorkommnisse. Beschrieben werden Handlungen

der Beschwerdegegnerin, letztlich somit ihre amtlichen Handlungen. Die allgemeine

Amtstätigkeit als solche ist nicht als Verfügung bzw. als Beschwerdeobjekt zu

qualifizieren5, weshalb eine im Sinne von Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügung nicht

gegeben ist.

1.2 Nach Auslegung der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung ist es

vorliegend geboten, die Eingabe vom 8. Mai 2017 als Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde

zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegenzunehmen. Das

Disziplinarverfahren richtet sich nach kantonalem Recht, wobei die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 43 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) vorzugehen hat6 (vgl. auch Art. 13 Abs. 2

des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs, bGS 241.1).

3 Act. 5. 4 Act. 7. 5 COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.

Aufl. 2010, N. 21 f. zu Art. 17 SchKG. 6 EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010,

N. 12 zu Art. 14 SchKG.

Seite 3

1.3 Das Anzeigerecht kann jederzeit und formlos ausgeübt werden. Der Verzeiger hat keine

Parteirechte und weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen

beschwerdefähigen Entscheid7. In Art. 43 Abs. 2 VRPG wird dem Verzeiger jedoch die

Möglichkeit gegeben, Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu verlangen. Dem

kommt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach, indem der Anzeiger

praxisgemäss den Entscheid in der Sache zugestellt erhält8.

1.4 Das Disziplinarrecht ist ausschliesslich im Dienst der Verwaltung stehendes,

verwaltungsinternes Massnahmerecht. Entsprechend leiten die Aufsichtsbehörden ein

Disziplinarverfahren nur von Amtes wegen und nach pflichtgemässem Ermessen ein. Zur

Einleitung müssen genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung

vorliegen, etwa durch einen konkreten Nachteil oder eine drohende Gefährdung von

Parteiinteressen. Ein unbestimmter Verdacht reicht hierfür nicht.9

1.5 Das Verhängen einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht

unterworfene Person schuldhaft, entweder fahrlässig oder vorsätzlich, eine ihr obliegende

Dienstpflicht verletzt hat. Die Dienstpflichten der Beamten und Angestellten ergeben sich

aus dem SchKG sowie den dazugehörigen Verordnungen und Kreisschreiben.

Schuldhaftes Verhalten beinhaltet den Vorwurf, dass der Beamte oder Angestellte bei

richtiger Willensbetätigung hätte pflichtgemäss handeln können. Dies setzt voraus, dass

er sich der Pflichtwidrigkeit bewusst war und es ihm objektiv möglich und zumutbar

gewesen wäre, pflichtgemäss zu handeln10.

1.6 Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat im vorliegenden

Disziplinarverfahren demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin schuldhaft eine ihr

obliegende Dienstpflicht verletzt hat. Klar ist, dass sie zum Kreis der in Art. 14 Abs. 2

SchKG genannten Disziplinarunterworfenen gehört11.

1.7 Ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde ist nur gegeben, wenn

diese eine Disziplinarmassnahme nach Art. 14 Abs. 2 SchKG verhängt. Es steht dann

7 EMMEL, a.a. O., N. 12 zu Art. 14 SchKG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 VRPG. 8 Entscheid des Obergerichts AB 13 6 vom 2. Juli 2013 E. 1.3. 9 EMMEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 14 SchKG. 10 EMMEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 SchKG. 11 EMMEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG.

Seite 4

ausschliesslich den Disziplinarunterworfenen die Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht offen, nicht dem Verzeiger12.

2. Materielles

2.1. Verweigerung der Rückerstattung von Kosten für Arztbesuche und Medikamente

2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei bereits mehrmals die Rückerstattung von

Kosten für Arztbesuche und Medikamente verweigert worden. Zuletzt sei ihm bei der

Einreichung einer von der Arztgehilfin unterschriebenen Quittung die Rückerstattung

verweigert worden. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, eine eingereichte

Quittung müsse zwingend eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen, was

vorliegend nicht der Fall sei. Zudem müsse nebst einer Quittung eine Rechnung und eine

Leistungsabrechnung der Krankenkasse eingereicht werden.

2.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von ihm eingereichte Quittung werde von der

Beschwerdegegnerin für eine Rückerstattung nicht akzeptiert. Konkret handelt es sich bei

der erwähnten Unterlage um einen „Rückforderungsbeleg“, auf dem ersichtlich ist, welche

Medikamente bezogen wurden. Handschriftlich wurde die Unterlage mit „bar bez. 13.4.17

/ dz“ beschriftet13. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im vorliegenden Fall werde der

Rückforderungsbeleg als Rechnung akzeptiert, doch reiche die handschriftliche

Beschriftung nicht aus, den Rückforderungsbeleg auch als Quittung zu qualifizieren; dafür

müsse eine Unterschrift oder ein Stempelaufdruck vorhanden sein.

2.1.3 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin kann zugestimmt werden. Das Erfordernis, dass

eine Rechnung eine Unterschrift oder einen Stempelaufdruck aufweisen müsse, stellt eine

verhältnismässige Anforderung an eine Rechnung dar, um deren Rechtmässigkeit

sicherzustellen. Die Gefahr, dass ohne dieses Erfordernis eine Fälschung eingereicht

wird, ist nicht zu vernachlässigen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

rechtens war.

2.1.4 Zur Notwendigkeit der Erreichung einer Leistungsabrechnung kann Folgendes gesagt

werden: Die Leistungsabrechnung ist die offizielle Bestätigung der Krankenkasse, ob die

von den Versicherten geltend gemachten Kosten durch die Krankenkasse gedeckt

werden oder nicht. Ohne eine Leistungsabrechnung kann das Betreibungsamt nicht sicher

sein, ob die Krankenkasse eine Rückvergütung noch aussprechen wird bzw. ob die

12 EMMEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 14 SchKG; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und

Nichtigkeit: Kommentar zu den Artikeln 13 - 30 SchKG, 2000, N. 68 zu Art. 14 SchKG. 13 Act. 2.2.

Seite 5

gewählte Franchise ausgeschöpft wurde. Es ist denkbar, dass der Versicherte von der

Krankenkasse sowie vom Betreibungsamt eine Rückerstattung für die gleiche Rechnung

erhält, weshalb die Einreichung einer Leistungsabrechnung vonnöten ist.

2.1.5 Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Rückerstattung von

Kosten für Arztbesuche und Medikamente eine Rechnung, Quittung und

Leistungsabrechnung verlangen darf. Der vom Beschwerdeführer eingereichte

„Rückforderungsbeleg“ kann als Rechnung, nicht jedoch als Quittung akzeptiert werden,

wobei eine Leistungsabrechnung nie eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin ging in

jeglicher Hinsicht rechtmässig vor, weshalb kein Verstoss gegen eine Dienstpflicht

vorliegen kann.

2.2. Pflicht des persönlichen Erscheinens

2.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er müsse stets persönlich vorsprechen, um eine

Rückerstattung zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei möglich, die

Unterlagen postalisch oder per E-Mail einzureichen.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt eine allgemeine Rüge vor, ohne weitere Angaben zu

machen, weshalb eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch die

Beschwerdegegnerin vorliegen sollte. Auch aus den Akten lassen sich keinerlei

Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten finden, weshalb kein schuldhafter

Verstoss gegen eine der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht belegt ist.

2.3. Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums

2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin weigere sich, bezahlte

Krankenkassenprämien bei der Bestimmung des Existenzminimums zu berücksichtigen.

Hierzu reichte er eine Kopie der Berechnung des Betreibungsamts D___ vom 2. Mai 2017

ein14, aus der ersichtlich ist, dass Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 792.35 in

die Berechnung miteinbezogen wurden. Die Beschwerdegegnerin erläutert, aufgrund des

Wegzuges des Beschwerdeführers nach D___ erstelle das dortige Betreibungsamt die

Berechnung des Existenzminimums und anschliessend werde die entsprechende

Anpassung durch die Beschwerdegegnerin stattfinden.

14 Act. 2.1.

Seite 6

2.3.2. Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt

worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Bei der

Lohnpfändung gestaltet es sich so, dass die Feststellung des Lohneinkommens und des

Notbedarfs (wozu auch die Krankenkassenprämien gehören) aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse am Wohnort vorzunehmen sind. Die Abklärungen dazu erfolgen deshalb

stets am Wohnort und werden anschliessend dem Betreibungsamt am bisherigen Orte

nach Art. 53 SchKG übermittelt15. Aufgrund dessen darf die Beschwerdegegnerin keine

Anpassungen an den Berechnungen des Existenzminimums vornehmen, sondern

ausschliesslich das Betreibungsamt D___.

2.3.3. Hieraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin rechtmässig vorging und kein Verstoss

gegen eine Dienstpflicht vorliegen kann.

2.4. Keine Herausgabe von eingereichten Quittungen

2.4.1. Gerügt wird schliesslich, die Beschwerdegegnerin händige eingereichte Quittungen nicht

aus und stelle sich auf den Standpunkt, sie müsse das nicht tun. Die Beschwerdegegnerin

entgegnet, eine eingereichte Quittung könne nicht am gleichen Tag eingereicht und

wieder zurückverlangt werden; dies sei erst am folgenden Tag möglich, da es bei der Post

möglich sei, unter Vorlage ebendieser Quittung gleichentags den einbezahlten Betrag

wieder zurückzuerhalten.

2.4.2. Wiederum bringt der Beschwerdeführer eine Behauptung vor, die allgemein und nicht

belegt ist, was dazu führt, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die

ein ungebührliches Verhalten der Beschwerdegegnerin belegen würden. Die

Erläuterungen der Beschwerdegegnerin sind plausibel genug, das Vorbringen des

Beschwerdeführers zu entkräften, sodass kein Anlass besteht, zu diesem Punkt

Disziplinarmassnahmen auszusprechen.

2.5. Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass keinerlei objektiven

Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen, weshalb keine

Disziplinarmassnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu ergreifen sind.

15 Vgl. dazu BGE 91 III 81 E. 1 und 3.

Seite 7

3. Kosten

3.1 Vorliegend handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 43 VRPG. Aufgrund

der Nähe zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht rechtfertigt es sich, die

Bestimmungen des SchKG betreffend Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren analog

anzuwenden.

3.2 Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs), weshalb

im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen

zugesprochen werden.

Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. 4. Zustellung am 27. September 2017 an:

- A___, eingeschrieben - B___, eingeschrieben

Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

lic. iur. Walter Kobler M.A. HSG in Law Nicolas Lavelanet

Seite 8